Satzung des Vereins „ZOON“ e.V.
1. Name, Sitz und geschäftsjahr
(a) Der Verein führt den Namen ZOON mit dem Zusatz e.V. nach dem Eintrag ins Vereinsregister.
(b) Er wurde mit der Gründungs-Mitgliederversamnlung am 10.11.2024 errichtet und hat seinen Sitz in Berlin.
(c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe- günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(b) Zweck des Vereins ist
1. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO, im Weiteren kurz:
„Demokratie/demokratisch“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)
2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr 7 AO)
(c) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Entwicklung demokratischer Kompetenzen durch Workshops basierend auf erlebnis- und spielpädagogi- schen Methoden sowie künstlerischen Mitteln.
2. Verbesserung des demokratischen Verständnisses und Interesses in der Bevölkerung durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit wie Veranstaltungen, Kampagnen, Publikationen o.ä.
3. Förderung des Austausches über Demokratie durch Podiumsdiskussionen, Vorträge, Ausrichtung von oder Teilnahme an Veranstaltungen wie Konferenzen oder Barcamps o.ä.
4. Schulung und Fortbildung von natürlichen und juristischen Personen im Bereich Demokratie.
5. Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft zur Förderung ähnlicher Ziele.
(d) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Gemeinnützigkeit
(a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(d) Die Mitglieder des Vorstands des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf kann ein Vorstandsamt des Vereins im Rahmen der wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
4. Finanzierung
(a) Der Verein finanziert sich überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördermitteln.
5. Mitgliedschaft
(a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(b) Der Beitritt zum Verein ist per E-Mail zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt der antragstellenden Person seine Entscheidung per Email mit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; weder Aufnahme noch Ablehnung sind zu begründen.
(c) Mitgliedsarten
1. Ordentliche Mitglieder
können nur natürliche Personen sein und haben ein Rederecht, Stimmrecht, sowie ein aktives und passives Wahlrecht.
2. Fördermitglieder
können natürliche und juristische Personen sein und haben ein Rederecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
3. Ehrenmitglieder
sind natürliche Personen und werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf- grund ihrer Verdienste um den Verein ernannt. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von den Beitragspflichten befreit.
4. Botschafter
sind natürliche Personen, die vom Vorstand berufen werden. Sie haben ein Rederecht, aber kein Stimm- recht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie sind von den Beitragspflichten befreit.
6. Ende der Mitgliedschaft
(a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse).
(b) Der Austritt ist schriftlich via Email gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann zum Ende des lau- fenden Quartals mit einer Frist von einem Monat erklärt werden.
(c) Botschafter können per Vorstandsbeschluss abberufen werden.
7. Maßregeln
(a) Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen vorgenommen werden:
1. Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Be- schlüsse;
2. Wegen Zahlungsrückstandes des Jahresbeitrags von mehr als drei Monaten trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung;
3. Wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
(b) Maßregelungen sind
1. Verwarnung
2. Befristeter Ausschluss von Vereinsveranstaltungen;
3. Befristeter Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte;
4. Verlust eines Vereinsamts;
5. Aberkennung eines Ehrenamtes;
6. Ausschluss aus dem Verein.
(c) Ein Mitglied kann durch den Vorstand gemäß der vorgenannten Regelungen gemaßregelt werden. Juristische Personen als Mitglied müssen sich das Verhalten ihrer Vertreter zurechnen lassen. Das Mitglied ist vor der Be- schlussfassung des Vorstandes anzuhören. Bei Zahlungsrückstand ersetzt die Mahnung inkl. der Androhung des Ausschlusses die Anhörung des Mitgliedes. Ein Mitglied, das sich im Vereinsleben oder auch privat gegen die Statuten des Vereins, insbesondere durch rassistisches, fremdenfeindliches, frauenfeindliches, sexistisches oder strafrechtlich relevantes Verhalten handelt, ist aus dem Verein auszuschließen. Das Mitglied ist schriftlich über die Beschlussfassung des Vorstandes zu informieren.
(d) Ist ein Mitglied per Beschluss durch den Vorstand ausgeschlossen worden, so kann sich das Mitglied mit seiner Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses an die Mitgliederversammlung wenden. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung. Eine gesonderte Mitgliederversammlung ist nicht einzuberufen. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zur Be- schlussfassung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
(c) Sollte das ausgeschlossene Mitglied sich nicht fristgemäß an die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz wenden, so ist der Zivilrechtsweg verwehrt und das Mitglied gilt als endgültig ausgeschlossen. Hierauf ist im Ausschlussschreiben an das Mitglied hinzuweisen.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(a) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied, auch ein ordentliches Mitglied ab dem 16. Lebensjahr, hat ein gleiches Stimm- und aktives Wahlrecht in der Mit- gliederversammlung. Das passive Wahlrecht steht ordentlichen Mitgliedern ab der Vollendung des 18. Lebens- jahres zu. Juristische Personen als Fördermitglieder üben ihre Rechte durch ihre gesetzlichen Vertreter einheit- lich aus. Eine Ämterhäufung auf ein Mitglied ist nicht zulässig.
(b) Jedes Mitglied ist dazu aufgefordert, die Interessen des Vereins zu fördern, das Vereinsleben durch seine Mitar- beit zu unterstützen, soweit es in seinen Kräften steht und ist verpflichtet, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
9. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(a) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeiten des Jahresbeitrags schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung vor. Diese werden von der Mitgliederver- sammlung beschlossen.
(b) Ehrenmitglieder und Botschafter haben keine Beiträge zu leisten.
(c) Von den Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversamm- lung.
(d) Die beschlossenen Regelungen werden in der Beitragsordnung festgehalten.
10. Mitgliederversammlung (MV)
(a) Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins und wird in regelmäßigen Abständen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung einberufen.
(b) Aufgaben der MV:
1. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten des Vereins;
2. Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und anderer Funktionsträger;
3. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands;
4. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen und etwaigen Sonderzahlungen;
5. Vergütung von Vorständen;
6. Ausschluss von Mitgliedern als Berufungsorgan;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8. Änderung der Satzung;
9. Auflösung des Vereins.
11. Einberufung und Formalien der MV
(a) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche MV einzuberufen. Der Vorstand hat eine außeror- dentliche MV einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(b) Die MV wird als virtuelle Versammlung einberufen, an der die Mitglieder auf dem Wege der elektronischen Kommunikation (Webmeeting) teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.
(c) Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.
(d) Die Einladung zur MV erfolgt per Email mit einer Frist von mindestens 14 Tagen an die zuletzt vom Mitglied hier- für bekanntgegebene Email-Adresse. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung.
(e) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand ihre aktuelle Email-Adresse mitzuteilen. Unterlässt das Mitglied das Vorgenannte, ist der Verein nicht verpflichtet, es auf anderem Wege einzuladen.
(f) Die Stimmabgabe in der MV kann mithilfe einer digitalen Lösung erfolgen, die der Verein den Mitgliedern zur Verfügung stellt.
(g) Die MV wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei des- sen Verhinderung von einem durch die MV zu wählenden Versammlungsleiters geleitet.
(h) Die MV beschließt in verdeckter Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Gleichstand ist zwischen mehreren Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen.
(i) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der gültig abgegebenen Stimmen.
(j) Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist immer beschlussfähig.
(k) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen.
(l) Über die MV wird ein Protokoll geführt, das der 1. Vorsitzende des Vorstands unterschreibt und das und an- schließend allen Mitgliedern auf elektronischem Weg zugänglich gemacht wird.
(m) Weitere Einzelheiten zur Durchführung der MV können in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt wer- den.
12. Vorstand
(a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vereinsmitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Diese sind
1. Vorsitzende;
2. Vorsitzende;
Vorstand.
(b) Zusätzlich kann die MV weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis bestellen, über deren Anzahl und Aufgabenbereiche die MV bei der Bestellung entscheidet.
(c) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur erfolgreichen Neubestellung der Vor- standsposition im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(d) Vorstände müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(e) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, die des erweiterten Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzlich verursachte Schäden. Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins.
(f) Die MV kann einzelne Mitglieder des Vorstandes oder auch den gesamten Vorstand vom Selbstkontrahierungs- verbot (§ 181 BGB) befreien.
(g) Die MV kann den Vorstand nach einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit ermächtigen, die Satzung aufgrund von Hinweisen des Registergerichts, des Finanzamts oder einer Aufsichtsbehörde per Vorstandsbeschluss zu ändern.
(h) Der Vorstand ist berechtigt zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Der Geschäftsführer ist ins Vereinsregister einzutragen.
(i) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
(j) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die MV ist zulässig.
(k) Die Häufung von Ämtern auf einer Person ist nicht gestattet.
(l) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands be- rechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zum Ende der regulären Amtszeit in den Vorstand zu berufen. Das nachbe- rufene Vorstandsmitglied hat keine Außenvertretungsmacht.
(m) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform (Email) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Be- schlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entschei- det die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Vorstandssitzungen können in Präsenzform, hybrid oder virtuell durchgeführt werden. Beschlussfassungen dürfen zudem auf dem Wege der Telekommunikation stattfinden.
(n) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben und wird anschließend allen Vorstandsmitgliedern auf elektronischem Weg zugänglich gemacht.
13. Beirat
(a) Der Beirat berät den Vorstand zu inhaltlichen Themen, zur Strategie und zum Haushalt des Vereins.
(b) Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen und können durch ihn abberufen werden.
(c) Beiräte müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
14. Kassenprüfer
(a) Die MV bestellt für die Dauer von einem Jahren einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört die jährliche Prüfung der sachlichen und rechneri- schen Richtigkeit der Belege und Aufzeichnungen sowie der Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung.
(b) Die Entlastung des Vorstandes darf erst erfolgen, wenn die Kassenprüfer der MV den Prüfbericht für das zu ent- lastende Jahr vorgelegt haben.
(c) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(d) Die Wiederwahl ist zulässig.
15. Vergütung von Vereins- und Organämtern
(a) Die MV kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage durch einfache Mehrheit beschließen, dass weitere Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen angemessene Vergütung oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. (b) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
(c) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(d) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis haben der 1. und 2. Vorsitzende.
(e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für die notwendigen, angemessenen Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragten Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.
(f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, ansonsten gelten die Ansprüche als verwirkt. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
16. Auflösung und Mittelbindung
(a) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam ver- tretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung.
(c) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.